Inklusives Wahlrecht in Berlin: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung beenden

Inklusives Wahlrecht in Berlin: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung beenden

Stefanie Fuchs

35. Sitzung, 13. Dezember 2018

Stefanie Fuchs (LINKE):

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Zwei Sachen vorneweg: Erstens üben wir vielleicht noch einmal das verstehende Lesen. Das hilft in einer solchen Situation. Zweitens hoffe ich sehr, dass viele der Vertreter der Betroffenen Ihre Rede gehört haben, mit der Sie sich hier wirklich unfassbar demaskiert haben. Es ist unglaublich, welches Menschenbild Sie haben.

Aber kommen wir einmal wieder zum Fakt zurück. Als behindertenpolitische Sprecherin freue ich mich heute sehr, dass wir über unseren Antrag „Inklusives Wahlrecht in Berlin“ sprechen können. In Berlin sind bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016  689 Menschen vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Seit dem 26. März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention für Deutschland rechtsverbindlich. Auch das Abgeordnetenhaus hat die Verbindlichkeit der UN Behindertenrechtskonvention am 10. Juni 2011 bekräftigt.

Der Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert Menschen mit Behinderung die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben gleichberechtigt mit allen anderen – der Kollege Düsterhöft sagte es schon. In Berlin ist es das Landeswahlgesetz, das das aktive und passive Wahlrecht entgegen den derzeit geltenden menschenrechtlichen Standards aushebelt. Ein Wahlrechtsausschluss wie im Berliner Landeswahlrechts gibt es nur in acht weiteren Bundesländern. In zwei Bundesländern hat der Landesgesetzgeber bereits gehandelt. Die Landtage in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben jeweils Anfang Juni 2016 die in ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen entsprechend unserer Nummer 2 lautende Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderung beseitigt.

Seit Jahren fordern Behindertenvereine und -verbände, diesen Wahlrechtsausschluss endlich zu beseitigen. Als ein Beispiel aus dem letzten Jahr sei eine Veranstaltung der Lebenshilfe und der damaligen Bundesbehindertenbeauftragten genannt. Auch Rot-Rot-Grün hat sich in ihrem Koalitionsvertrag eindeutig zur inklusiven Gesellschaft bekannt. Dort findet sich folgende Aussage:

Ein wichtiges Ziel ist das inklusive Wahlrecht, sodass Menschen mit Behinderungen an Wahlen teilnehmen können.

Dazu gehört die Änderung des Landeswahlgesetzes.

Bisher werden u. a. – ich wiederhole es einfach noch mal, damit es auch auf der rechten Seite ankommt – Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft ein Betreuer bestellt ist.

Dem Wahlrechtsausschluss liegt die pauschale Unterstellung zugrunde, dass die genannte Person nicht in der Lage ist, eine relevante Wahlentscheidung zu treffen

[Gunnar Lindemann (AfD): Das kann sie gar nicht!]

– Ach, ja! –, während diese Fähigkeiten bei allen anderen Menschen, insbesondere auch bei Menschen mit psychiatrischen Diagnosen oder Menschen mit Behinderung, die nicht unter dauerhafter Vollbetreuung stehen, schlicht vorausgesetzt wird. Es gibt aber keine Rechtspflicht, überhaupt zu wählen oder vernünftig zu wählen. Ganz im Gegenteil:

Das Wahlrecht umfasst gerade auch die Freiheit, der Wahl fernzubleiben, ungültig zu wählen oder Wahlentscheidungen aus irrationalen Gründen zu treffen.

Weiterhin gibt es auch keinen sachlichen Grund für den Wahlrechtausschluss gemäß Paragraf 2 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes. In der forensischen Psychiatrie untergebrachte Menschen mit psychosozialen Behinderungen unterscheiden sich nicht von Personen mit vergleichbaren Krankheitsbildern, die in regulären psychiatrischen Einrichtungen untergebracht sind. Diese Menschen können unproblematisch über ihr Wahlrecht verfügen. Im Strafprozess wird gerade keine Prüfung der Fähigkeit der Teilnahme an demokratischen Wahlen vorgenommen. Hier prüft das Strafgericht ausschließlich vergangenheitsbezogen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine Schuldfähigkeit vorlag. Im Hinblick auf Paragraf 63 Strafgesetzbuch bezieht sich die Prognoseentscheidung nur auf die Gefahr weiterer Straftaten in der Zukunft. Es wird also zu keinem Zeitpunkt gerichtlich untersucht, ob die betroffene Person tatsächlich in der Lage ist, sich eine qualifizierte politische Meinung zu bilden und an Wahlen teilzuhaben. Die wahlrelevante Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit wird somit nicht richterlich begründet, sondern wird vom Gesetzgeber schlicht unterstellt. Das Wahlrecht wird so faktisch zu einem unzulässigen Nebenstrafrecht. Ich finde, es ist an der Zeit, dass Berlin nun auch im Wahlrecht die UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzt und die diskriminierenden Wahlrechtsausschlüsse beseitigt. – Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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